Bebauungsplan “Siedlerweg Niederau” – Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Niederau
Bebauungsplan ‚Siedlerweg Niederau’
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Niederau hat den Bebauungsplan ‚Siedlerweg Niederau‘ (in der Fassung vom 29.05.2019) in seiner Sitzung am 11.06.2019 mit Beschluss Nr.: 01-401-06/19 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
  2. Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde.
  3. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Niederau gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
  4. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung einschließlich Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Niederau, Rathenaustraße 4 in 01689 Niederau im Zimmer 09 niedergelegt. Er kann dort während der Sprechzeiten für jedermann kostenlos eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
    Der Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann zusätzlich über den Internetauftritt der Gemeinde Niederau unter www.niederau.info eingesehen werden.
  5. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im folgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
  6. Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Absatz 3 Satz 2 sind gemäß § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
  7. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach § 44 Absatz 4 BauGB wird hingewiesen.
  8. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
      1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Niederau, 24. Juni 2019

Sang
Bürgermeister

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