Parken auf Gehwegen und vor Grundstücksein- bzw. -ausfahrten
In der Gemeinde gehen vermehrt Beschwerden über verkehrswidriges Parken auf Gehwegen sowie in Grundstücksein- bzw. -ausfahrten ein. Beide Verstöße sind kein Kavaliersdelikt.
Gehwege sind Schutzzonen der Fußgänger. Sie dienen dem sicheren und ungehinderten Fußverkehr, sowie dem Radverkehr der Kinder. Das Abstellen von Autos auf dem Gehweg stellt zudem ein Verkehrshindernis mit großer Unfallgefahr dar.
Auch das Parken in Grundstücksein- bzw. -ausfahrten ist verboten.
Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung im November 2021 wurden die im Bußgeldkatalog genannten Regelsätze für Geldbußen deutlich erhöht.
Unter anderem wird nunmehr das Parken auf dem Gehweg mit Behinderung laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Tabellen-Nr. 712031 – TB NR. 112655 mit einer Geldbuße von 70,00 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet.
Wir bitten alle Fahrzeugführer verantwortungsbewusst zu handeln und bedanken uns im Namen der Mitbürger für ein rücksichtsvolles Verhalten.
Gemeindeverwaltung Niederau