Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer entlang öffentlicher Straßen und Wege
Die untere Forstbehörde informiert aus aktuellem Anlass:
Eigentum verpflichtet
Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer entlang öffentlicher Straßen und Wege
Der Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht leitet sich aus § 823 BGB ab und ist mehrfach durch Rechtsprechung ausgestaltet.
Danach hat jeder, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück hat, dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Das trifft für alle Besitzarten, unabhängig von der Besitzgröße, unter anderem auch auf Waldflächen entlang öffentlicher Straßen und Wege zu.
Der Waldbesitzer des an einer öffentlichen Straße oder Weges liegenden Waldgrundstückes ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume oder abbrechende Baumteile zu verhindern.
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet sowohl eine Kontroll- als auch eine Gefahrenabwehrpflicht. Ob der Wald oder die Straße zuerst da waren, spielt keine Rolle.
Sie umfasst die alljährliche Sichtkontrolle des Baumbestandes in einer Tiefe von mindestens einer Baumlänge neben dem gefährdeten Objekt.
Insbesondere ist dabei auf Schäden zu achten, die die Stabilität des Baumes beeinträchtigen, wie z. Bsp. Pilzbefall, Risse, Schiefstellung, Absterbeerscheinungen und Faulstellen.
Die Kontrollen sollten halbjährlich, also im Frühjahr nach dem Blattaustrieb und im unbelaubten Zustand im Herbst erfolgen. Nach besonderen Schadereignissen sollten darüber hinaus zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.
Wichtig ist, dass die durchgeführten Kontrollen und veranlassten Maßnahmen schriftlich dokumentiert werden, um im Falle eines Rechtsstreites einen Nachweis zu haben.
Aufgrund der Trockenheit der vergangenen zwei Jahre sind auch im Landkreis Meißen Tausende Kubikmeter an Totholz durch Borkenkäferbefall angefallen, welches ein hohes Gefährdungspotential, gerade entlang öffentlicher Straßen und Wege, darstellt. Deshalb sollte zügig gehandelt werden, um die bestehenden Gefahren umgehend zu beseitigen.
In Ausübung ihrer Dienstgeschäfte festgestellte Gefahrenquellen geben die Revierförster der Forstbehörden natürlich umgehend an die Waldbesitzer weiter.
Die systematische Sichtkontrolle des Baumbestandes ist und bleibt aber eine wichtige Grundpflicht der Waldbesitzer selbst.
In Fällen, in denen der Waldbesitzer die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung im öffentlichen Verkehrsraum nicht ergreift, kann die Gemeinde als zuständige Ortspolizeibehörde mit kurzer Fristsetzung anordnen, die eingetretene Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beseitigen.