Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung
1. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
2. Die Meldebörde darf gemäß § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alter- und Ehejubiläen von Einwohnern über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift an die
Gemeindeverwaltung Niederau
Einwohnermeldeamt
Rathenaustr. 4
01689 Niederau
zu richten.
Richter
Einwohnermeldeamt