Hinweis zur Grundsteuerpflicht bei Eigentumswechsel
Bei der Grundsteuer handelt es sich immer um eine Jahresteuer. Maßgeblich bei der Berechnung der Grundsteuer ist, wer am 01.01. eines Jahres Grundstückseigentümer ist. Wenn Sie Ihr Grundstück im Laufe eines Jahres verkaufen, zahlen Sie dennoch für das ganze Jahr die Grundsteuer. Entsprechende Nebenabreden mit dem Neu-Eigentümer bleiben bei der Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde Niederau unberührt. Die Veräußerung wirkt sich erst zum 01.01. des nächsten Jahres steuerlich aus. Da die notariellen Umschreibungen längere Zeit in Anspruch nehmen und das Finanzamt erst nach erfolgter Grundbuchumschreibung über den Eigentumswechsel Kenntnis erlangt, kann die Gemeinde Niederau keinen Eigentümerwechsel durch schriftliche oder mündliche Information durch den jeweiligen Eigentümer von sich aus vornehmen. Maßgebend für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt Meißen erteilte Grundsteuermessbescheid. Erst nach Neufestsetzung durch das Finanzamt wird der neue Eigentümer von der Gemeinde Niederau mit einem Grundsteuerbescheid veranlagt.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Rita Feldmann sehr gern zur Verfügung (35243/ 336 31).