Hinweis zur Straßenreinigungssatzung

In letzter Zeit haben uns vermehrt Anfragen zum Thema Straßenreinigung erreicht. Deshalb möchten wir auf die geltende Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Niederau hinweisen.

Darin ist geregelt, wer für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Gehwege zuständig ist. In der Satzung heißt es:
„Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen … wird … auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke … übertragen.“

Weiter ist dort festgelegt:
„Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen“.

Wir bitten alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Anlieger, die entsprechenden Regelungen zu beachten. Die vollständige Straßenreinigungssatzung finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde Niederau.

In § 2 Abs. 2:

Die Reinigungspflicht erstreckt sich u.a. auf die Fahrbahnen, Rad- und Gehwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen