Hinweise zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nach dem Sächsischen Kreislauf- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) grundsätzlich verboten.

Zulässige Verwertungsmöglichkeiten

Pflanzliche Abfälle sind vorrangig auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, zu verwerten. Erlaubt sind insbesondere:

  • Liegenlassen und natürlicher Abbau

  • Untergraben

  • Unterpflügen

  • Kompostieren

Sollte eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich sein, stehen im Landkreis geeignete Anlagen und Wertstoffhöfe zur Verfügung, die pflanzliche Abfälle annehmen.
Die jeweiligen Standorte sind auf der Internetseite des ZAOE unter www.zaoe.de abrufbar.

Kontrolle und Konsequenzen

Der Gemeindliche Vollzugsdienst und der Polizeivollzugsdienst kontrollieren die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Zuwiderhandlungen – ob vorsätzlich oder fahrlässig – werden zur Anzeige gebracht.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung dieser Regelungen im Interesse von Umwelt- und Nachbarschaftsschutz.