Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
1. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen […]

