Eintragungsverfügung – Bahnhofvorplatz – für das Bestandsverzeichnis der Ortsstraßen der Gemeinde Niederau

Öffentliche Bekanntmachung

Auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 4 des Straßengesetztes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz -SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) werden folgende Straßenabschnitte in das Bestandsverzeichnis der Ortsstraßen der Gemeinde Niederau eingetragen:

  1. Straßenbeschreibung
    Bahnhofsplatz auf dem Flurstück 577/7 der Gemarkung Niederau

  2. Anlass
    Der Straßenbereich wird im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses eingetragen (§54 Abs.1, § 3 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz). Die Straße wurde bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes am 16.02.1993 öffentlich genutzt.

  3. Verfügung
    1. Der Bahnhofsvorplatz wird in das Bestandsverzeichnis der Ortsstraßen der Gemeinde Niederau eingetragen.
    2. Trägerin der Straßenbaulast ist die Gemeinde Niederau.
    3. Diese Verfügung wird mit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis am 01.02.2023 wirksam.
    4. Bestandteil der Verfügung ist der beigelegte Lageplan.
  4. Einsichtnahme
    Das Bestandsverzeichnis für die Ortsstraße Bahnhofsplatz liegt vom 01.02.2023 bis zum 31.07.2023 für die Dauer von 6 Monaten in der Gemeindeverwaltung Niederau, Bauverwaltung, Rathenaustraße 4, 01689 Niederau während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

  5. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Eintragungsverfügung kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Niederau, Rathenaustraße 4, 01689 Niederau einzulegen.

 

Niederau, 09.01.2023

Claus                                                              
Bürgermeister

Bahnhofsplatz Niederau2