Eintragungsverfügung – Weg zur Kirche – für das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege der Gemeinde Niederau

Öffentliche Bekanntmachung

Auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 4 des Straßengesetztes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz -SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) werden folgende Wegabschnitte in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze der Gemeinde Niederau eingetragen:

1. Straßenbeschreibung

Abschnitte auf dem Flurstück 10 der Gemarkung Oberau

2. Anlass

Der Wegbereich wird im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses eingetragen (§54 Abs.1, § 3 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz). Der Weg wurde bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes am 16.02.1993 öffentlich genutzt.

3. Verfügung

a. Der unter 1. genannte Abschnitt des Weges zur Kirche wird in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze der Gemeinde Niederau eingetragen.

b. Trägerin der Baulast ist die Gemeinde Niederau.

c. Diese Verfügung wird mit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis am 01.02.2023 wirksam.

d. Bestandteil der Verfügung ist der beigelegte Lageplan.

4. Einsichtnahme

Das Bestandsverzeichnis für den Weg zur Kirche liegt vom 01.02.2023 bis zum 31.07.2023 für die Dauer von 6 Monaten in der Gemeindeverwaltung Niederau, Bauverwaltung, Rathenaustraße 4, 01689 Niederau während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Eintragungsverfügung kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Niederau, Rathenaustraße 4, 01689 Niederau einzulegen.

 

Niederau, 09.01.2023

Claus                                                                      
Bürgermeister

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