Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer der Gemeinde Niederau für das Kalenderjahr 2024
Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. S. 965), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. S. 1875) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), macht die Gemeinde Niederau folgendes bekannt:
Für diejenigen Steuerschuldner, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Treten Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel ein, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 zur Zahlung fällig. Die Grundsteuern, die den Jahresbetrag von 15,00 EURO nicht übersteigen werden zum 15. August 2024 und die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetrag von 30,00 EURO werden mit je der Hälfte des Jahresbeitrages am 15. Februar und 15. August 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.
Die Grundsteuerzahlungspflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen auf folgendes Konto der Gemeinde Niederau zu entrichten:
Kreditinstitut: Sparkasse Meißen
IBAN: DE42 8505 5000 3100 0103 95
BIC: SOLADES1MEI
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Niederau, Rathenaustraße 4 in 01689 Niederau einzulegen. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrages wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben.
Niederau, 29. Januar 2024
Mitzschke
Kämmereiamtsleiterin