2. Änderung der Fäkaliensatzung

2. Änderung der Satzung
der Gemeinde Niederau über die Entsorgung von Kleinkläranlagen
und abflusslosen Gruben
(Fäkaliensatzung)

Aufgrund von § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetztes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist und der §§ 4, 14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, sowie der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Niederau am 26.03.2024 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:

Die Satzung der Gemeinde Niederau über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Die dem § 8 anhängige Anlage zur Satzung enthält folgende Fassung:

Anlage 1

Zur Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben der Gemeinde Niederau.

Nach oben genannter Satzung erhebt die Gemeinde Niederau für die Entsorgung von häuslichem Abwasser, Fäkalien und Fäkalienschlamm aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben eine Entsorgungsgebühr.

Die Entsorgungsgebühr beträgt für:

  1. Fäkalienschlamm aus Kleinkläranalagen 45,00 €/ m³

  2. Fäkalien und häusliche Abwässer aus abflusslosen Gruben 23,00 €/ m³

  1. den Zuschlag für zusätzliche Schlauchlängen bei mehr als 20 m Schlauchverlegung 2,00 €/ m

  1. Verwaltungsgebühr 5,00 € / Auftrag

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft.

Niederau, den 27.03.2024

Thomas Claus
Bürgermeister