Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen unterliegt dem Sächsischen Kreislauf- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG). Demnach ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten.
Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten. Dies kann wie folgt geschehen. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch

  • Liegenlassen
  • Untergraben
  • Unterpflügen oder
  • Kompostieren

verwertet werden.

Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis ausreichende Anlagen und Wertstoffhöhe vorhanden, welche Pflanzenabfälle annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöhe sind auf der Webseite des ZAOE unter www.zaoe.de nachzulesen.

Werden durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst oder den Polizeivollzugsdienst Verstöße festgestellt, wird jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, zur Anzeige gebracht.